Verkaufs- und ­Lieferbedingungen


1.
Geltung

Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Montagen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird. Abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.


2.
Vertragsabschluß

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen oder Zeichnungen gelten nur annähernd. Angaben in unseren Angeboten oder sonstigen Vertragsunter­lagen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Eigenschaftszusicherungen erfolgen aus­schließlich schriftlich.

2.Bestellungen, sonstige Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden sind erst gültig, wenn
wir sie bestätigt haben. Der Zugang des Lieferscheins oder der Rechnung beim Besteller, sowie ­Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung. Mündliche Absprachen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.


3.
Preise

1.Die Preise verstehen sich ohne Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten sie nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.

2.Im übrigen beziehen sich die Preise auf den Zeitpunkt bei Vertragsabschluß. Gegenüber Voll-
und Minderkaufleuten behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen, wenn unsere ­Lieferanten ihre Preise bis zur Lieferung aufgrund von Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen anheben. Sofern die Preiserhöhung 6% übersteigt, steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. In ­jedem Fall sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn unsere Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf von vier Monaten erfolgen kann.


4.
Unter- und Überlängen

1.Unter- und Überlängen von+/- 10% sind zulässig. Die Lieferung kann in verschiedenen produkttechnisch oder kommerziell bedingten Teillieferungen erfolgen. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns die Lieferung bis 15% der Bestellmenge in Unter- oder Überlängen vor. Die längenbedingte Meßtoleranz beträgt +/- 0,4%.


5.
Zahlungen

1.Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto zu bezahlen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme ­erfolgt nur zahlungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen.

2.Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Berechnung höherer oder niederer Zinsen ist ­möglich, wenn ein Nachweis durch den erbracht wird, der sie verlangt.

3.Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem mit uns bestehenden Vertrag länger als 30 Tage
in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, werden unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller sofort fällig. Auf unser Verlangen ist die noch in unserem Eigentum stehende Ware ­herauszugeben. Der Besteller gestattet zu diesem Zweck unwiderruflich den Zutritt. Für nicht ausge­lieferte Ware können wir Vorauszahlungen verlangen, sowie vom Vertrag zurücktreten oder ­Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


6.
Lieferung, Lieferzeit

1.Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd, wenn sie nicht verbindlich vereinbart sind. Höhere Gewalt, sowie unvorhergesehene Ereignisse wie Beschaffungs-, Fabrikations- und Lieferstörungen bei unseren Lieferanten befreien uns für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur ­Leistung, soweit die Störung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Verändert
sich durch solche Ereignisse der Inhalt unserer Leistung erheblich, oder erweist sich die vereinbarte ­Leistung dadurch als unmöglich, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen, oder bei Unzumutbarkeit zurückzutreten.

2.Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.

3.Wir kommen erst durch eine schriftliche Mahnung in Lieferverzug. Bei Verzug kann der Besteller erst nach einer gesetzten Nachfrist von mindestens vier Wochen vom Vertrag zurücktreten, soweit die Lieferzeit nicht verbindlich vereinbart wurde. Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Besteller erst nach einer gesetzten Nachfrist von mindestens 3 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller vom ganzen ­Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teillieferung objektiv kein zumutbares Interesse hat.

4.Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung.


7.
Konstruktions- und Programmänderungen

1.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden.

2.Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.


8.
Gefahrenübergang, Versand

1.Die Gefahr geht bei der Lieferung der Ware ohne Montage in jedem Fall – auch bei frachtlicher Lieferung oder Übernahme der Beförderung durch uns – spätestens mit Absendung der Ware von ­unserem Lager bzw. vom Werk des Lieferanten auf den Besteller über. Bei Lieferung und Montage durch uns geht die Gefahr mit der Durchführung der Montage auf den Besteller über.

2.Bei von uns nicht zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr mit dem Tag
der Anzeige der Versandbereitschaft über. Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Versandart, Versandweg und Verpackung werden bei Fehlen einer
Weisung des Bestellers auf dessen Kosten nach unserem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers vorgenommen. Transportschäden sind uns ­binnen 48 Stunden schriftlich zu melden.

3.Liefergegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller abzunehmen. Seine Rechte gemäß Ziff. 8 (Gewährleistung) bleiben unberührt.


9.
Eigentumsrechte, Sicherungsrechte

1.Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Vorbehalt des Eigentums an den von uns ­gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Neben­forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung.

2.Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Sachen
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Forderungen gegen seine ­Abnehmer aus Verkäufen unseres Vorbehaltseigentums tritt der Besteller in Höhe des von uns ­berechneten Preises an uns ab. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Gegenstände erfolgt
in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Bearbeitung, ­Verbindung oder Vermengung der von uns gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen ­erwerben wir Miteigentum an den ­entstehenden neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Gegenstände zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver­arbeitung, Verbindung oder Ver­mengung. Die danach entstehenden Miteigentumsgegenstände gelten als Vorbehaltsgegenstände im Sinne des Abs. 1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder ­Vermengung, so überträgt der ­Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswertes unseres Liefergegenstands und verwahrt diesen unentgeltlich für uns. Das ­dadurch entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsgegenstand
im Sinne des Abs. 1.

3.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller zur Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren verpflichtet. Die Geltendmachung des ­Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Sachen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz anzuwenden ist. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen zu ­übersenden.

4.Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Wir verpflichten uns, Sicherungen auf ­Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der ­Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


10.
Gewährleistung

Wir leisten für Mängel der Lieferung – unter Ausschluß jeglicher weiterer Ansprüche – wie folgt ­Gewähr:

1.Die Ware wird nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurück­genommen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die Ersatzstücke wird in gleicher Weise ­Gewähr geleistet wie für die Ware.

2.Haben wir Nachbesserung oder Neulieferung gewählt und schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrags berechtigt.

3.Zur Nachbesserung oder zur Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller
mit der Zahlung in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten ­Minderwert der Ware übersteigt.

4.Weist die Ware ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, so kann der Besteller anstelle der unter Ziffer 1 genannten Gewährleistungsrechte Schadensersatz im Rahmen des erkennbar ­gewordenen Zwecks der Zusicherung verlangen. Für darüber hinausgehende Mangelfolgeschäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren geschäftlichen Vertretern, ­leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Schadensersatzansprüche sind auf die für uns bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden beschränkt.

5.Handelsübliche Abweichungen in Qualität und Farbe gelten nicht als Mangel.

6.Gebrauchtgegenstände werden ohne Gewähr verkauft.


11.
Allgemeiner Haftungsausschluß

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche, gleich aus ­welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Ver­richtungs- und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder eine ­Einstandsverpflichtung auch für einfache Fahrlässigkeit besteht, weil für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten oder solche Pflichten verletzt sind, deren Nichterfüllung typischerweise Schäden an Leib und Leben mit sich bringt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im übrigen auch dann, wenn eine ­betriebliche Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt oder eine solche Versicherung für uns ­zumutbar hätte abgeschlossen werden können. Für den Fall, daß wir für einfache Fahrlässigkeit ­haften oder grobes Verschulden von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.


12.
Übertragbarkeit der Rechte, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller darf seine Rechte aus dem mit uns bestehenden Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Aufrechnung mit einer Gegen­forderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderung steht dem Besteller nur zu, wenn das Zurück­behaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Ansprüche. Die Zurück­behaltungsansprüche wegen Mängeln darf das Dreifache des für die Mängelbeseitigung erforder­lichen Aufwands nicht überschreiten.


13.
Rücktrittsrecht

Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein gericht­liches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, ein Konkursantrag abgelehnt oder ein Konkursverfahren eröffnet wird oder bei uns eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die nach Vertragsabschluß eingetretene Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergibt oder der Besteller über die Kreditwürdigkeit bedingenden wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.


14.
Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers, soweit für die Vertragsabwicklung ­erforderlich, zu speichern, zu nutzen, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Auf Verlangen
des Bestellers geben wir dem Besteller Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten.


15.
Schlußbestimmungen

1.Erfüllungsort ist Bietigheim-Bissingen.

2.Ist der Besteller Kaufmann, ist Bietigheim-Bissingen als Gerichtsstand vereinbart: ebenso in Fällen, in denen der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat.

3.Es ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Bestimmungen der einheit­lichen Kaufgesetze sind ausgeschlossen.

4.Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich und rechtlich ­möglichst gleichwertige Vereinbarung zu schließen.

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